Bürgerverein Flammersbach e.V.

Buchungsanfragen Anmietung "Alte Schule" ausschließlich über objektbetreuer[ad]buergerverein-flammersbach.de .
Weiteres siehe unten.

Deutschland

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Mitgliedschaft

Unsere Mitgliedsbeiträge

  • beitragsfrei für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre, wenn zwei Familienmitglieder Vollzahler sind,
  • für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 7,50 EUR pro Jahr und
  • für Heranwachsende und Erwachsene 20,00 EUR pro Jahr.

Hier oder auf dem PDF-Symbol, können Sie die Betrittserklärung herunterladen und speichern. Bitte danach nicht mit Doppelklick im Browser aufrufen, sondern z.B. mit Adobe Acrobare Reader (C) öffnen, in den roten Feldern ausfüllen, ausdrucken und als Scan unterschrieben an die E-Mail-Adresse:  info (at) bv-flammersbach.de senden. 

Anmietung "Alte Schule"

Parkraum auf dem Gelände

Auf unserem Gelände stehen etwa 14 Stellplätze ab spätnachmittaglichen Veranstaltungen außerhalb der Kindergartenzeiten zur Verfügung. Nicht maßstabsgerecht dargestellt.

Beispiel: Tische und Bestuhlung

Neben Steh- und Sitzplätzen im Thekenbereich, Buffettischen und Tanzfläche, bietet der Saal bequem Platz für ca. 50 Personen an den Tischen und kann je nach individueller Aufstellung entsprechend erweitert werden. Die neue Küche bietet alle Möglichkeiten.

Buchungsanfragen
bitte über unsere primäre E-Mail-Adresse: objektbetreuer[ad]buergerverein-flammersbach.de

Bitte nur in dringlichen Angelegenheiten direkt an Objektbetreuer/Vorstand

  • Henning Boss, Tel. 0171 1955 715 (mobil)
  • Ludger Neef, Tel. 0170 2031 291 (mobil)
  • Christian Chadt, Tel. 0171 3632 587 (mobil)


kurzINFO Buchung Veranstaltungssaal.
Grundsätze zur Anmietung und Nutzung.

Nach Kontaktaufnahme kann Ihnen der Mietvertrag zugestellt werden.

S a t z u n g 

Bürgerverein Flammersbach e.V. vom 4. September 2007, in der am 10. März 2012 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geltenden vierten Fassung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Flammersbach e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
2. Sitz des Vereines ist in Wilnsdorf-Flammersbach.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen, Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Bürgervereins Flammersbach e.V. ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) die Ausrichtung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
  • b) Maßnahmen zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftswesen
  • c) die Erstellung und Weiterführung einer Ortschronik
  • d) Förderung des Brauchtums und der Erhaltung der örtlichen heimatlichen Kulturgüter
  • e) Maßnahmen die der Verschönerung und der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen, z. B. Erhaltung und Pflege der örtlichen Anlagen
  • f) Aktion „Saubere Umwelt“.

Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein entsprechende Einrichtungen schaffen und betreiben sowie mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenwirken.
3. Der Bürgerverein Flammersbach e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines (Darlehen oder Sachleistungen).
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Haftung
Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet alleine das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder oder des Vorstandes auf der Basis ihrer Vereins- oder Vorstandszugehörigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Beitritts- und Austrittserklärungen eines Mitgliedes müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
4. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.
5. Mitglieder, die den Beitrag des Vorjahres - trotz Mahnung und Nichteinhaltung der Zahlungsfrist - nicht bezahlt haben, verlieren ihre Stimmberechtigung und können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
6. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31.03. des Geschäftsjahres im Voraus fällig, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. 


§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung 

2. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 
3. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der neue Vorstand löst mit Wirkung der Neubestimmung den/die bisherigen Vorstandsmitglieder ab. Über den Termin wird bei der Vorstandswahl beschlossen.
3. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand zu 1. ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist in Rechtsgeschäften nach § 181 BGB in der jeweils geltenden Form grundsätzlich befreit. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Darunter müssen sich der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden und dem Vorstand jederzeit Bericht zu erstatten haben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden vier Wochen vorher schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: 

  • der Vorstand dies beschließt oder 
  • ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Änderungen der Satzung
  • Entscheidung über Erhebung und Höhe des Mitgliedsbeitrage
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitgliederversammlung 
  • Beschlussfassung über den Vermögenshaushalt
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes 
  •  Wahl zweier Prüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Im jährlichen Wechsel wird ein Kassenprüfer durch Neuwahl ausgewechselt. 

5. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesend, stimmberechtigten Mitglieder. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung gem. Nr. 1 nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und zusätzlich zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die örtliche Heimatpflege, Natur- und Landschaftsschutz und örtlichen heimatlichen Kulturgüter im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Flammersbach der Gemeinde Wilnsdorf zu verwenden.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen und Funktionen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

§ 12 Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 57234 Wilnsdorf-Flammersbach, 4. September 2007


Unterschriften der Gründungsmitglieder: [...]